Das Visa-Informationssystem (VIS)

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Was bedeutet VIS?

Das Visa-Informationssystem (VIS), eingerichtet mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004, ist ein System zum Austausch von Daten über Kurzzeit-Visa zwischen den Mitgliedstaaten des Schengenraums. Die Einrichtung des VIS stellt eine der wichtigsten Initiativen im Rahmen der Maßnahmen der Europäischen Union zur Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen dar. 

Das Funktionssytem des VIS wird durch die Bestimmung (EG) 767/2008 des Europäischen  Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 geregelt. Das VIS besteht aus einer zentralen europäischen Datenbank, an der die nationalen Schnittstellen der zur Visa-Ausstellung zuständigen Autoritäten der Schengen-Staaten verbunden sind.  Um den Betrieb des VIS zu ermöglichen, sind durch die nationalen Schnittstellen auch die konsularischen Vertretungen und die Außengrenzübergangsstellen der Schengenstaaten verbunden.

Hauptziele des VIS sind: das Visaantragsverfahren zu vereinfachen, Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zu erleichtern, die Sicherheit der EU Staaten zu stärken. Außerdem verhindert das VIS das sogenannte «Visum-Shopping» und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Betrugs.

Wie funktioniert es?

Beim Visumsantrag werden die persönlichen Daten des Antragstellers gesammelt und in das Vis eingespeist: darunter, das Lichtbild, die Fingerabdrücke der zehn Finger, falls vorgesehen, und  die persönlichen Angaben, die im Visumsantrag enthalten sind.

Diese Daten werden sodann den für die Visa zuständigen Autoritäten der Mitgliedsstaaten zugeleitet und  werden zwecks Entscheidung über den Visumantrag bearbeitet.   

Diese Daten sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums werden in das Visa-Informationssystem (VIS)  eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert.

Die Daten, die im Laufe früherer  Visumanträgen gesammelt wurden, dürfen für Anträge der nachfolgenden fünf Jahre wieder gebraucht werden, es sei denn es besteht ein Zweifel über die Identität des Antragstellers.

 

Schutz personenbezogener Daten und Zugang auf das VIS

In das VIS werden persönliche und biometrische Daten aller Antragssteller eingegeben, die ein Einreisevisum für kurzfristige Aufenthalte in den Schengen-Raum beantragt haben.

In Italien (s. interministerielles Dekret Nr. 4516/495 des 6. Oktober 2011), haben  ausschließlich die dazu ermächtigten Bediensteten Zugang zum VIS :

 

• Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit zum Zwecke der Prüfung der im Ausland  eingereichten Visumanträge und der Entscheidung über diese Anträge;

• Ministerium für Inneres für die an der Grenze  eingereichten Visumanträge und für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates.

Das dazu ermächtigte Personal der Staatspolizei und der anderen Polizeikräfte hat ausserdem Zugang zum VIS, an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, um die Identität des Visumsinhabers und die Echtheit des Visums zu verifizieren, um zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen, für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind. Diese Verfahren dienen zur Stärkung der Sicherheit innerhalb des Schengenraumes.

Zugang zum VIS, unter bestimmten Voraussetzungen, kann durch die Europäische Polizeibehörde (Europol) und die Polizeibehörden zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten beantragt werden (s.  Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23 Juni 2008).

Zuständige Behörden

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist die Kontrollbehörde für die Verarbeitung personenbezogener  Daten in der europäischen zentralen Vis- Datenbank.

Die italienischen Behörden, zuständig für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die auf europäischer Ebene gesammelt werden und der zentralen VIS-Datenbank übermittelt werden, sind, je nach eigenem Zuständigkeitsbereich:

• das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit (Piazzale della Farnesina 1, 00135 Roma, www.esteri.it);

• das Ministerium für Inneres (Piazza del Viminale, 1, 00184 Roma, www.interno.gov.it/it)

Die Kontrollbehörde, die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS zuständig ist, ist auf nationaler Ebene,  gemäss d.lgs. 30 Juni 2003, Nr. 196, der Datenschutzbeauftragte (www.garanteprivacy.it).

 

Wahrnehmung der Rechte auf Zugang zu im VIS gespeicherten persönlichen Daten,  auf deren Berichtigung oder Löschung

Jeder Visumantragsteller hat das Recht  auf Auskunft über ihn betreffende im VIS aufgezeichnete Daten und den Mitgliedstaat, der sie an das VIS übermittelt hat, oder zu beantragen, dass ihn betreffende unrichtige Daten korrigiert oder unrechtmäßig aufgezeichnete Daten gelöscht werden.

In Italien wird das Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung der im Vis gespeicherten persönlichen Daten, ausgeübt, indem man sich direkt an folgende Stellen wendet:

• für im Ausland beantragte Visa, an den Verantwortlichen der Visumsabteilung der Dienststelle, die das Visumverfahren bearbeitet hat, der wiederum den Antrag an die Visumabteilung - DGIT Ufficio VI des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit weiterleitet;

• für Visa, die an den Außengrenzübergangsstellen beantragt werden, dem Leiter der Dienststelle der Grenzpolizei, der  das Visumverfahren bearbeitet hat, der wiederum den Antrag an die Dienstselle der Grenzpolizei der Zentraldirektion für Immigration und der Grenzpolizei des Ministerium für Inneres weiterleitet.
 

Der Antrag zur Ausübung obiger Rechte kann ohne besondere Formalitäten eingereicht werden (zum Beispiel durch Einschreiben, Fax oder E- mail) durch Vorlage oder Beifügung eines gültigen Identitätsausweises, falls die Identität des Antragstellers nicht mit anderen Elementen endgültig festgestellt wird.

Der Antrag muss entsprechend und unverzüglich beantwortet werden, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt, es sei denn das vollständige Verfahren ist äusserst komplex, oder es gibt einen anderen berechtigten Grund (zum Beispiel, wird der Antrag einem anderen als dem verantwortlichen Mitgliedstaat gestellt, so  kontaktieren die Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, die Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats).

Wird der Antrag verweigert oder erhält der Antragsteller eine nicht zufriedenstellende Antwort auf die Ausübung der Rechte, kann er gerichtlich vorgehen (Art. 152 des d.lgs. Nr. 196/2003), oder ansonsten eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten einreichen: http://www.garanteprivacy.it/web/guest/home/docweb/-/docweb-display/docweb/4539625

Weiterführende Informationen, wie man die eigenen personenbezogenen Rechte schützen kann, (http://www.garanteprivacy.it/web/guest/home/diritti/come-agire-per-tutelare-i-nostri-dati-personali?), erhält der Betroffene bei der italienischen Datenschutzbehörde an folgender Adresse:

Garante per la Protezione dei Dati Personali
Piazza di Monte Citorio n. 121
00186 ROMA
Centralino telefonico: (+39) 06.696771
Fax: (+39) 06.69677.3785
e-mail: garante@gpdp.it

21/12/2016
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